Hauptberuflich Selbstständig – Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse

Auch als hauptberuflich Selbstständiger hat man ab der siebten Woche  Anspruch auf Krankentagegeld (Krankengeld) sofern man nicht einen ermäßigten Beitragssatz hat.

Unterschieden wird hier zwischen dem gesetzlich vorgeschriebenem Krankentagegeld (gesetzlichen Krankengeld) und den sogenannten Wahltarifen die von den Krankenkassen angeboten werden.Gesetzlich geregelt ist ein Krankengeldanspruch ab der siebten Woche in Höhe von 70% des regelmäßig inhaliertem Bruttoeinkommens.

Bei den Wahltarifen ist z.B. besonders erfreulich das Publizisten (auch Blogger) oder andere Künstler teilweise bereits in den ersten Sechs Wochen der Krankschreibung Geld fliesst. Bei der Aok z.B. hat man als Blogger oder Künstler bereits ab der dritten Woche Arbeitsunfähigkeit Anspruch darauf Krankentagegeld zu bekommen.  Auch die monatliche Prämie ist für Blogger und andere Künstler bei dieser Versicherung niedriger als der normale Satz. Hier zahlt man als solcher z.B. nur 0,80% des Beitragsbemessungspflichtigen Einkommens. Bei “einfachen” Selbstständigen beträgt der Prozentsatz hingegen 1,25%.

Die Höhe des Krankentagegeldes beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoeinkommens, wenn dieses über dem zur Beitragsberechnung nötigen Wert liegt. Die maximale Grenze für das Krankengeld Selbstständiger liegt bei 85,75 € je Kalendertag.


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Ein Kommentar zu “Hauptberuflich Selbstständig – Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse

  1. Danke für den hilfreichen Artikel. Ich bin auch Selbstständig tätig und möchte künftig gern Krankentagegeld in Anspruch nehmen.

    Da muss ich mich wohl über die Wahltarife schlau machen denn 70% an Tagegeld ist mir zu wenig

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